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Wichtige Paragrafen im Pflegefall

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Um Vermögen zu sichern

... wird oft daran gedacht das Vermögen schnell an die Familienmitglieder zu übertragen. Aber Vorsicht, sobald der Pflegefall absehbar ist, kann das übertragende Vermögen dennoch gepfändet werden. Man muss unterscheiden ob der zu Pflegende Vermögen überträgt, oder die Pflegepersonen (also die Kinder des zu Pflegenden Elternteils) zur eigenen Vermögenssicherung wiederum es an die eigenen Kinder (soweit vorhanden) übertragen möchte.

Pflegepersonen (pflegende Personen)
Wenn die Pflegepersonen ihr Vermögen an ihre eigenen Kinder (also an die Enkel des zu Pflegenden) überträgt als Schenkung, so müssen diese sich in der Schul- oder Ausbildung befinden. Auch der Zweck der Übertragung muss erkennbar, sowie nachweisbar sein und zur Ausbildungsfinanzierung dienen. In diesem Fall kann das Sozialamt nicht an das Vermögen sich vergreifen, aber es sollte dennoch vor der Feststellung des Pflegefalls übertragen worden sein.

Eventuelle Anschaffungen die zur Sicherung des Einkommens dienen sind ebenfalls vom Sozialamt nicht pfändbar. So kann es sinnvoll sein, dass man sich ein Auto für die Fahrten zur Arbeit anschafft. Man sollte aber die Angemessenheit dabei berücksichtigen. Es kann u.U. sein, dass ein neuer schwerer großer Mercedes für Fahrten von 10 km nicht den Vorstellungen des Sozialamtes entsprechen, selbst wenn heute noch eine Anerkennung dennoch statt finden sollte, kann duch neue gestzliche Regelungen und Rechtssprechungen sich die Möglichkeit ändern.

Investieren Sie ein Teil des Vermögens in Ihre eigene Altersversorgung, so akzeptiert in der Regel das Finanzamt bis zu fünf Prozent Ihres Bruttoeinkommens den Vorsorgebetrag (AZ. XII ZR 98/04).

Alle Möglichkeiten sollten Sie jedoch mit einem Rechtsanwalt besprechen.


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